Neues rund um SAP HCM
Von HR HEUTE-Redaktion · 11 Minuten Lesezeit
Dies ist das Archiv für 2023 unserer HCM-Neuigkeiten.
Update: Juni 2023
Heute möchten wir Sie über die bevorstehenden gesetzlichen Änderungen in der Personalabrechnung informieren, welche zum 01. Juli 2023 in Kraft treten werden.
Des Weiteren informieren wir Sie über aktuelle Fehlerkorrekturen und Erweiterungen, die zwischenzeitlich seitens SAP ausgeliefert wurden.
Sozialversicherung
Datensatz Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse (DSAK)
Ab dem 01.07.2023 besteht für Arbeitgeber die Verpflichtung, die für die Anlage eines Arbeitgeberkontos notwendigen Daten auf Anforderung der Krankenkasse elektronisch zu übermitteln. Zudem sind Änderungen der Daten bereits bestehender Arbeitgeberkonten zu melden.
Bei diesem neuen Verfahren handelt es sich um ein erweitertes Betriebsdatenmeldeverfahren auf Ebene der Hauptbetriebsnummer. Meldungen zur Anlage eines AG-Kontos (Meldegrund 01) sind nur nach vorheriger Aufforderung der Krankenkasse zu übermitteln. Änderungen sind mit dem Meldegrund 02 zu übermitteln. Die Änderungsmeldungen enthalten nur Datenbausteine mit geänderten Daten sowie das Änderungsdatum.
Die Übermittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos erfolgt mit dem neuen Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK). Dieser besteht aus fünf Datenbausteinen, von denen drei optional sind:
- Grunddaten (DBGD) - verpflichtend
- Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (DBWU) - verpflichtend
- Abweichende Korrespondenzanschrift (DBKO) - optional
- Dienstleister (DBDL) - optional
- SEPA-Lastschriftmandat (DBSL) - optional.
Aufgrund des Meldeverfahrens zum Arbeitgeberkonto müssen nun erstmalig für diese Teilapplikation Daten zum Personalbereich Berichtswesen erfasst werden. Welche dies sind sowie detaillierte Informationen können Sie dem Hinweis 3273869 entnehmen.
Bitte beachten Sie auch die ausgelierten Korrekturhinweise sowie deren Abhängigkeiten und manuellen Vor- und Nacharbeiten.
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)
Grundsätzliches
Der Bundestag und der Bundesrat haben das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Damit wird die soziale Pflegeversicherung weiterentwickelt und neben Leistungsverbesserungen ist eine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes verabschiedet worden.
Weiterer Bestandteil des Gesetzes ist unter anderem die Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom April 2022 zur stärkeren Berücksichtigung des Erziehungsaufwandes von Eltern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung. Demnach soll künftig eine Differenzierung der Beitragssätze nach der Zahl sowie dem Alter der Kinder von beitragspflichtigen Eltern erfolgen.
Zukünftig gibt es eine Staffelung der Abschläge auf den Beitragssatz in Schritten von 0,25 Beitragssatzprozentpunkten. Die lebenslange Berücksichtigung der Elterneigenschaft - und damit die Beitragssatzreduzierung - bezieht sich lediglich auf ein Kind.
Die Abschläge bei zwei bis fünf (und mehr) Kindern werden dagegen nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder gewährt. Der Abschlag reduziert ausschließlich den Arbeitnehmeranteil des PV-Beitrags.
Was bedeutet dies in der Praxis?
Zum 01.07.2023 steigt der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte auf dann 3,40 Prozent.
Parallel steigt der Kinderlosenzuschlag von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
In Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Abschläge auf den allgemeinen Beitragssatz gewährt:
- Mitglieder mit einem Kind unter 25 Jahren zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,40 Prozent
- Mitglieder mit zwei Kindern bis zum genannten Alter zahlen zukünftig einen Beitragssatz von 3,15 Prozent, was einem Abschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten entspricht
- Für jedes weitere Kind unter 25 Jahren ergibt sich ein weiterer Abschlag in Höhe von jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte.
Eine übersichtliche Darstellung der prozentualen Auswirkungen pro Anzahl der Kinder finden Sie im Hinweis 3337857.
Für Sachsen bleibt es bei der bestehenden Besonderheit der Beitragsaufteilung. Arbeitnehmer zahlen dort bei gleichbleibenden Gesamtbeitrag weiterhin einen um 0,50 Prozent höheren Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeberanteil ist demnach um 0,50 Prozent zu vermindern und der Arbeitnehmerbeitrag um 0,50 Prozent zu erhöhen.
Nachweis der Elterneigenschaft
Laut dem Gesetz soll bis zum 31.03.2025 ein einheitliches, zentralisiertes und digitalisiertes Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt und installiert werden.
Für den Zeitraum vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist für die beitragsabführenden Stellen ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum kann die beitragsabführende Stelle auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise verzichten.
Stattdessen ist eine Mitteilung der unter 25-jährigen Kinder ausreichend, wenn die beitragsabführende Stelle (Sie als Arbeitgeber) die Mitglieder dazu auffordern.
Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen jedoch die angegebenen Kinder überprüfen.
Der Zeitraum für die Rückerstattung überzahlter Beiträge wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert; die Rückerstattung ist zu verzinsen.
Umsetzung in SAP
Seitens SAP wurden die Hinweise:
- 3337857 - Informationen zum Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)
- 3338375 - SV: Geänderte Rechengrößen zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)
veröffentlicht. Im Hinweis 3337857 finden Sie eine Beschreibung des aktuellen Planungsstandes sowie Informationen über weitere Auswirkungen auf bereits existierende SV-Meldeverfahren.
Auswirkungen auf die Berechnung der Lohnsteuer
Um die Änderungen des PUEG auch bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen, sind Anpassungen des Programmablaufplanes erforderlich. Seitens des BMF wurde bereits ein entsprechender Entwurf veröffentlicht. Der geänderte Programmablaufplan ist gemäß diesem Entwurf für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.07.2023 anzuwenden. Dieser Entwurf ist noch nicht rechtsverbindlich und kann sich demzufolge noch ändern.
Abrechnungen für Lohnzahlungszeiträume nach dem 30. Juni 2023, die noch mit dem im Februar 2023 veröffentlichten Programmablaufplan für 2023 durchgeführt wurden, sind bis spätestens 01.09.2023 durch eine entsprechende Neuberechnung zu korrigieren.
In der Praxis bedeutet dies vorrausichtlich, dass spätestens mit der Abrechnung für August 2023 eine Zwangsrückrechnung auf Juli 2023 erfolgen muss, wenn die notwendigen Änderungen vor der Abrechnung für Juli 2023 nicht implementiert wurden.
SAP prüft, ob für eine vorschüssige Abrechnung eine auf dem Entwurf basierte Version für einen Vorabeinbau des Programmablaufplans bereitgestellt werden kann.
Geplantes Vorgehen
Die Erhöhung des PV-Prozentsatzes sowie des PV-Beitragszuschlages für Arbeitnehmer erfolgt über die Anpassung der entsprechenden Konstanten in Tabelle V_T511K, siehe Hinweis 3338375.
Im Infotyp Sozialversicherung D (0013) wird ein neues Feld zur Erfassung der zu berücksichtigenden Kinder eingeführt. Alternativ kann die Erfassung der Kinder mit Geburtsdatum über den Infotyp Familie/Bezugsperson (0021) erfolgen. Es ist geplant, dass kundeneigene Datenquellen per BAdI-Implementierung berücksichtigt werden können.
Der Funktionsbaustein HR_CHECK_PV_ZUSCHLAG wird erweitert, sodass er das neue Feld im Infotyp 0013 bei der Ermittlung der Elterneigenschaft berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Bestimmung der Elterneigenschaft unverändert.
Die Auslieferung der notwendigen Änderungen erfolgt mittels Support Package. Ein Vorabeinbau via Korrekturanleitungen soll ermöglicht werden. Ein Auslieferungstermin steht zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fest.
Hinweis: diese Informationen stellen nur einen Auszug aus Hinweis 3337857 dar. Wir empfehlen Ihnen, den Hinweis vollumfänglich zu lesen. Die jeweils aktuelle Version finden Sie im SAP for Me.
Vorlagepflicht der Versicherungsnummer entfällt
Bereits seit Januar 2023 ist die Pflicht der Mitarbeiter zur Vorlage des SV-Ausweises entfallen. Arbeitgeber erhalten die Rentenversicherungsnummer auf elektronischem Wege über das Versicherungsnummernabfrageverfahren.
SAP hat nun darauf reagiert und den Infotyp 0013 wie folgt geändert:
„Die Felder Vorlage und Mitführungspflicht sowie der umschließende Gruppenrahmen SV-Ausweis werden für Infotypsätze des Infotyps 0013, die nach dem 31.12.2022 beginnen, ausgeblendet. Prüfungen zwischen dem Feld Vorlage und dem Feld Rentenvers. Nr. werden entfernt“.
Details hierzu siehe Hinweis 3328713.
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsfreigrenzen richten sich nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) und ändern sich jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages. Dieser wurde im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes auf 10.908 Euro für das Jahr 2023 angehoben.
Der monatliche unpfändbare Grundbetrag liegt derzeit bei 1.330,16 Euro. Gemäß der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird dieser Betrag zum 01.07.2023 auf 1.402,28 Euro erhöht und gilt bis zum 30.06.2024.
Die Änderungen werden mit Support Package Mai 2023 ausgeliefert. Alternativ beachten Sie den Hinweis 3320783 und führen die dort beschriebenen manuellen Korrekturen durch.
Behördenkommunikation
Neuer Zertifikatsprozess der ITSG
Auf der Internetseite der ITSG wurde bereits Anfang Dezember 2022 darüber informiert, dass aufgrund der „Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 SGB IV für Zertifizierungsanträge“ neue Anforderungen zur Identifizierung und Authentifizierung der Antragsteller beim ITSG-Trust Center gelten.
Das neue Antragsverfahren kann optional seit dem 09. Januar 2023 im Rahmen der Einführungsphase genutzt werden. Während dieser Phase kann parallel weiterhin das Altverfahren (Report RPUSVKD0) genutzt werden. Eine Mischung der Verfahren ist nicht zulässig. Mit Ende der Einführungsphase ab Mitte des Jahres 2023 wird nur noch das neue Antragsverfahren unterstützt.
Über die wesentlichen Neuerungen haben wir bereit in unserem Newsletter vom April dieses Jahres informiert:
- keine Unterstützung schriftlicher Zertifizierungsanträge
- keine Übermittlung von Antragsdaten per Fax oder per E-Mail
- für den Hashcode des Requestschlüssels ist nur noch der Hashalgorithmus SHA256 zulässig
- Identifizierung und Authentifizierung der Antragsteller über ein neues Web-Registrierungs- Portal
- Nutzung des Postident-Verfahrens zur Authentifizierung des Ansprechpartners
- Prüfung des Trust Center, ob die Betriebsnummer, Absendernummer, Zahlstellennummer, Hochschulnummer oder das Institutionskennzeichen für Leistungserbringer dem Antragsteller zugeordnet werden darf. Dies erfolgt durch einen Freischaltcode, der postalisch an die in einem Verzeichnis hinterlegten Adresse versendet wird.
Die Auslieferung des neuen Reports „Zertifikatsbeantragung und -verwaltung für Kommunikation Krankenkassen“ erfolgte mit dem Support Package Mai 2023.
Alternativ spielen Sie den Hinweis 3157833 ein und führen zusätzlich die im Hinweis beschriebenen manuellen Vorarbeiten durch, falls Sie vor Ende der Einführungsphase ein neues Zertifikat benötigen und dieses mittels des neuen Verfahrens beantragen möchten.
Des Weiteren beachten Sie bitte die im Hinweis aufgeführten technischen Erläuterungen und Voraussetzungen zur Erstellung des notwendigen Hahscodes mittels Algorithmus SHA256 und die damit verbundene Notwendigkeit der Übernahme der neuen CommonCryptoLib (CCL) in Ihr SAP-System.
Die Beantragung kann -im Gegensatz zum bisherigen Verfahren- während des Betriebes im Produktivsystem erfolgen, auch wenn dort aktuell ein bereits bestehendes, aktives Zertifikat im Einsatz ist.
Um die Zertifikatsbeantragung zu starten, müssen Sie sich zunächst im Registrierungsportal der ITSG anmelden. Sobald Sie dies getan haben, ist zwingend das neue Antragsverfahren zu verwenden.
Detaillierte Informationen können Sie den Hinweisen 3283593 und 3157833 entnehmen. Bei der ITSG können Sie ebenfalls eine ausführliche Beschreibung einer Beantragung nach dem neuen Antragsverfahren herunterladen.
Aktuelle Änderungen und Korrekturen
BEA-Verfahren
Aufgrund der ab dem 01.01.2023 verpflichtenden Nutzung des BEA-Verfahrens werden SAP nun vermehrt Fehler oder Probleme im Zusammenhang mit diesem Verfahren gemeldet.
Bitte beachten Sie daher die seit dem Jahreswechsel ausgelieferten Hinweise und spielen diese bedarfsweise ein.
Die jeweils aktuelle Version der zugehörigen Hinweise erhalten Sie in SAP for Me.
Ausblick
Verschoben: ELStAM – Private Krankenversicherung (PKV)
Die ursprünglich für den 01.01.2024 geplante Aufnahme der PKV-Daten in das ELStAM-Verfahren wurde von den Finanzbehörden um bis zu zwei Jahre auf spätestens 01.01.2026 verschoben.
Ausführliche Informationen sowie das Informationsschreiben der Finanzbehörde können Sie dem Hinweis 3303634 entnehmen.
Wir sind für Sie da
Empleox Application Service
Sollten Sie ergänzende Fragen oder weitere Anforderungen haben, stehen Ihnen die Experten des Empleox Application Services gerne zum Dialog zur Verfügung.
Update: März 2023
Ein für alle Beteiligten arbeitsreicher Jahreswechsel 2022/2023 liegt hinter uns. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick zurück und widmen uns unter anderem den zahlreich ausgelieferten Vorabkorrekturen, insbesondere in den SV-Meldeverfahren sowie deren Auswirkungen im laufenden Betrieb.
Natürlich richten wir unseren Blick auch nach vorne und geben einen Ausblick auf aktuelle sowie in diesem Jahr noch anstehende Themen.
Die jeweils aktuelle Version der nachfolgend genannten Hinweise finden Sie im SAP ONE Support Launchpad.
Steuer
Neuer Programmablaufplan (PAP) für 2023
Seit dem 13.02.2023 ist der neue Programmablaufplan abschließend veröffentlicht. Die Auslieferung erfolgt mit dem Support Package März 2023. Mittels Hinweis 3287336 ist es möglich, die Änderungen vorab zu implementieren.
Sollte die Abrechnung für Januar 2023 noch auf Basis des bisherigen Programmablaufplanes erfolgt sein, müssen Sie nach dem Einspielen des Hinweis 3287336 oder des für Ihr Release entsprechend gültigen Support Package eine Zwangsrückrechnung aller Mitarbeiter auf Januar 2023 durchführen.
Hinweis: nach Einbau des Hinweises 3287336 ist das Protokoll der Lohnsteuerberechnung (Abrechnungsfunktion DST LST) falsch. Zur Korrektur spielen Sie bitte Hinweis 3290752 ein. Die Auslieferung erfolgt ebenfalls mit Support Package März 2023.
DBA: Anwendung der Tagestabelle für den Inlandszeitraum bei untermonatiger Steuerbefreiung
Nach der Ergänzung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2023 sind bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraumes künftig die Arbeitstage nicht zu berücksichtigen, an denen Arbeitnehmende Arbeitslohn bezogen haben, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt. Die Versteuerung des Arbeitslohnes für den Inlandszeitraum ist daher nach der Tagestabelle durchzuführen.
Seitens SAP erfolgt die Auslieferung der Änderung mit Hinweis 3269763, welcher Inhalt des Jahreswechsel Support Packages war. Überprüfen Sie bitte, ob die Änderungen gemäß der aktuellen Version des Hinweises implementiert sind.
Sozialversicherung
Probleme im SV-Meldeverfahren aufgrund der Hauptbetriebsnummer
Seit dem 01.01.2023 gilt im DEÜV-Meldeverfahren die Dateiversion 08. Die wesentlichen Änderungen bestehen in der Einführung der Hauptbetriebsnummer im Datensatz Meldungen (DSME) sowie der Unternehmensnummer im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV).
Die Hauptbetriebsnummer ist in allen DEÜV-Meldungen für Meldezeiträume ab dem 01.01.2023 mitzuliefern. Ein Wechsel der Hauptbetriebsnummer stellt entsprechend einen Meldetatbestand dar und ist mit Abmeldegrund 33 und Anmeldegrund 13 zu melden.
Durch Fehler in der Auslieferung wurde das Feld Hauptbetriebsnummer gegebenenfalls mit ‚00000000‘ gefüllt und daraufhin mit der Fehlermeldung DSME702 HABBNR fehlerhaft abgewiesen. Dies betraf insbesondere die DEÜV-Jahresmeldungen für 2022.
Falls hingegen die DEÜV-Jahresmeldungen für 2022 mit einer falschen Hauptbetriebsnummer (ungleich '00000000') versendet wurden, sollten diese von den Kassen nicht abgelehnt werden. Die Hauptbetriebsnummer ist erst für Meldezeiträume ab 2023 verpflichtend und daher für 2022 nicht stornorelevant.
Weitere Informationen finden Sie im Hinweis 3298258.
Stornierungen von AAG-Meldungen
Sollten Sie aufgrund eines Abbruches in der Abrechnungsfunktion DSVU im Zusammenhang mit Mutterschutz den Hinweis 3212815 eingebaut haben, kann es in Folge zu Stornierungen von AAG- Meldungen kommen. Bitte spielen Sie in diesem Fall den Hinweis 3300622 ein.
Zur Wiederherstellung der stornierten AAG-Meldungen ist gegebenenfalls eine Aufrollung mittels Report RPCEAVD0 erforderlich.
eau-Verfahren
Das eAU-Verfahren ist seit dem 01.01.2023 verpflichtend anzuwenden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden nunmehr von den Arbeitgebern über SAP direkt bei den Krankenkassen abgerufen. Davon unbenommen bleibt die Pflicht der Arbeitnehmenden, sich bei ihrem Arbeitgeber krank zu melden.
Seit der allgemeinen Freigabe des Verfahrens wurde eine Vielzahl an Hinweisen veröffentlicht. Es handelt sich hierbei einerseits um die Korrektur der im laufenden Betrieb festgestellten Fehler, andererseits um Verbesserungen in der Anwendung.
Wir empfehlen Ihnen, diese Korrekturen einzubauen bzw. das Support Package mit Auslieferung März 2023 einzuspielen.
Automatisierung der Meldungsprogramme
SAP empfiehlt, die Meldungserstellung täglich durchzuführen.
Zur Entlastung der SachbearbeiterInnen ist es möglich, den Meldeprozess der Ausgangs- und Eingangsmeldungen über Hintergrundjobs zu automatisieren. Durch die Automatisierung müssen nur noch evtl. Fehlermeldungen oder zu prüfende Sachverhalte manuell bearbeitet werden.
Hierbei bietet Ihnen die Einbindung in das Notification Tool eine effiziente Bearbeitung dieser Sachverhalte.
Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung.
Mindestlohnerhöhungsgesetz -Bestandsschutzregelungen bei geringfügiger Beschäftigung
Durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520,00 € zum 01.10.2022 können Personen alleine aufgrund der Anpassung dieser Grenze in eine geringfügige Beschäftigung ‚gerutscht‘ sein.
Für solche Fälle wurde eine -bis zum 31.12.2023 befristete- Bestandsschutzregelung eingeführt. Bis zu diesem Datum bleibt die Versicherungspflicht in den Sparten KV, PV und AV erhalten. Im Gegensatz dazu liegt in der Rentenversicherung mit Eintritt der Geringfügigkeit zum 01.10.2022 eine geringfügige Beschäftigung vor.
Aufgrund dessen sind getrennte Beitragsnachweise notwendig. Die SV-Beiträge für KV/PV und AV sind bei der Krankenkasse des Mitarbeitenden nachzuweisen, die RV-Beiträge hingegen bei der Minijobzentrale.
Die Umlagen U1 und U2 sind ebenfalls an die Minijobzentrale abzuführen, da diese sich nach dem Recht der Rentenversicherung richten.
Sowohl die Aufteilung auf verschiedene Beitragsnachweise als auch die Berechnung und Abführung der Umlagen waren bei Auslieferung fehlerhaft.
Die Korrektur hinsichtlich der Trennung der Beitragsnachweise erfolgte mit dem Jahreswechsel Support Package.
Zwecks Korrektur der Berechnung und Abführung der Umlagen spielen Sie bitte bedarfsweise den Hinweis 3283238 ein, welcher mit Support Package Januar 2023 ausgeliefert wurde.
Behördenkommunikation
B2A-Manager: Meldungen in Quarantäne
Beim Abholen von Eingangsdateien im SV-Meldeverfahren mittels Report RPCSVPD0_IN werden diese -zum Teil- fälschlicherweise in Quarantäne gestellt. Ursache ist das Überschreiben der Datenart für Eingangsdateien mit der Datenart für Verarbeitungsbestätigungen.
Betroffene Verfahren sind: eAU, rvBEA Forms (GML57, BESCH/FORMS) und A1.
Der Fehler wurde mit Hinweis 3289713 behoben. Die Auslieferung erfolgte mit Support Package Februar 2023. Nach dem Einspielen des Hinweises bzw. des Support Packages werden die sich in Quarantäne befindlichen Eingangsdateien mit der nächsten Ausführung des RPCSVPD0_IN korrekt verarbeitet.
Beim Abholen von Eingangsdateien im SV-Meldeverfahren mittels Report RPCSVPD0 wurden Eingangsdateien ebenfalls aufgrund der falschen Datenart in Quarantäne gestellt. Betroffen ist hierbei das AAG-Verfahren.
Der Fehler wird mit Hinweis 3291175 (Auslieferung Support Package März) behoben. Zur Bereinigung der in Quarantäne stehenden Eingangsdateien folgen Sie bitte den im Hinweis aufgeführten Anweisungen.
Neues Zertifikatsantragsverfahren der ITSG
Gemäß Informationen der ITSG auf der Webseite des Trust Centers hat am 09.01.2023 die Einführungsphase des neuen Antragsverfahrens begonnen. Die Einführungsphase dauert voraussichtlich bis Mitte des Jahres an. In diesem Zeitraum kann sowohl das bisherige Verfahren als auch das neue Verfahren genutzt werden.
Betroffen sind sowohl Verlängerungen als auch Neuanträge für Arbeitgeberzertifikate, welche jeweils für 3 Jahre seit Beantragung gültig sind und für die Kommunikation mit den Sozialversicherungsträgern (Behördenkommunikation) benötigt werden.
Sollte Ihr aktuelles Arbeitgeberzertifikat im Laufe des Jahres 2023 ablaufen empfehlen wir Ihnen, die Verlängerung bzw. Neubeantragung vor Inkrafttreten des neuen Zertifizierungsantrags-verfahren vorzunehmen. Die Gültigkeit Ihrer Zertifikate können Sie mittels Report RPUSVHD1 überprüfen.
Eigenerklärung der Meldestelle - Erinnerung
Aufgrund des E-Government-Gesetzes und der darauf aufbauenden, technischen Richtlinien des BSI müssen Meldestellen, die für weitere (von der Betriebsnummer des Zertifikates abweichende) Betriebsnummern Meldungen abgeben, bei der ITSG GmbH zwingend eine Eigenerklärung für eine Meldestelle abgeben. Die Frist zur Abgabe der Eigenerklärung endet am 31.03.2023.
Die Eigenerklärung ist über ein externes Formular direkt bei der ITSG abzugeben. Alternativ kann die Abgabe auch über das Upload-Portal der ITSG erfolgen.
Weitere Informationen können dem Hinweis 3270042 entnommen werden.
Neues GKV TLS-Zertifikats der ITSG
Seitens der ITSG wurde ein neues TLS-Zertifikat mit Gültigkeit vom 24.01.2023 bis 25.02.2024 bereitgestellt. Das bisherige Zertifikat mit Gültigkeit 20.02.2023 ist seit dem 06.02.32023 ungültig und kann -falls verwendet- aus der Zertifikatsliste entfernt werden.
Eine Überprüfung der Zertifikate ist mittels Report RPUSVHD1 möglich.
Detaillierte technische Informationen können dem Hinweis 3295978 entnommen werden. Die vom GKV-Server ab dem 06.02.2023 verwendeten Zertifikate sind dort als Anlage enthalten.
Sonstiges / Korrekturen
Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV)
Zum Jahreswechsel wurde die Entgeltbescheinigungsverordnung geändert. Danach sind pauschal besteuerte Bezüge nach den §§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, 40a Absatz 2 und 40b des Einkommensteuergesetzes, jeweils nach ihrer gesetzlichen Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschalsteuerbrutto in die Entgeltbescheinigung aufzunehmen.
Sofern noch nicht geschehen, passen Sie bitte die Entgeltnachweise entsprechend den neuen Regelungen an. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, geben Sie bitte ein Ticket in unserem Serviceportal auf.
Ergänzung des Internationalen Frauentages für Feiertagskalender Mecklenburg-Vorpommern
2019 wurde in Berlin der Internationale Frauentag als Feiertag eingeführt. Ab 2023 ist dies auch in Mecklenburg-Vorpommern ein jährlicher Feiertag. Der Feiertagskalender ist ab 2023 entsprechend zu ergänzen.
Eine Anleitung zur Aktualisierung der Feiertage sowie eine Übersicht, der seit 2016 geänderten Feiertage, können dem Hinweis 3300148 entnommen werden.
Unsere Empfehlung
Aufgrund der Vielzahl der Hinweise können wir nicht auf alle seit dem XMAS-Support Package ausgelieferten Vorabkorrekturen eingehen.
Da nicht alle Hinweise im Sammelhinweis 3251388 - Korrekturen zum JW Deutschland 2022/2023 nach dem Xmas HRSP- aufgeführt sind, empfehlen wir eine Konsolidierung des Jahreswechsels 2022/2023 durch das Einspielen und Umsetzung des Support Packages März 2023 mit anschließender Zwangsrückrechnung auf den 01.01.2023.
Alle genannten Hinweise können sich jederzeit verändern. Die aktuellsten Versionen erhalten Sie jeweils im SAP ONE Support Launchpad.
Ausblick
Sind Sie Ready für HCM for S/4HANA?
Im Oktober 2022 wurde SAP HCM for S/4 HANA als Teil des S/4HANA 2022 ausgeliefert. Kunden haben damit die Möglichkeit, bis 2027* ihr aktuelles SAP HCM basierend auf SAP ERP auf die neue Produktgeneration zu überführen. SAP HCM for S/4HANA wird im Rahmen der SAP-Business-Suite-weiten Vereinfachung einige bekannte SAP ERP-Funktionen nicht mehr anbieten, auch bekannt unter dem Begriff Simplification.
Kunden müssen sich also in den kommenden Jahren mit den aktuell genutzten Funktionen beschäftigen, Alternativen prüfen, bewerten sowie die sich daraus abzuleitenden Anforderungen umsetzen.
Neben dieser Aufgabe gilt es aber auch zu prüfen, ob die in den letzten Jahren gesammelten Daten überhaupt in das neue HCM-System übernommen werden (dürfen). Zwei Aspekte sind hier besonders hervorzuheben:
- Die Überprüfung, ob die Daten aus betriebswirtschaftlicher Sicht noch notwendig und die Speicherung aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist
- Der Kostenfaktor: die Überführung der historischen Daten kann für den Betrieb des SAP-HCM-Systems in S/4 HANA zu erhöhten Kosten im Vergleich zum aktuellen SAP-ERP-System führen.
Die Umstellung des SAP HCM-Systems von SAP ERP auf SAP HCM for S/4HANA ist daher weit mehr als ein simples Upgrade-Projekt.
Gerne stehen unsere Experten Ihnen beratend und unterstützend zur Seite: sales@empleox.com. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserem kostenlosen Online-Event am 24.03.2023.
*im Einzelfall kann ein abweichendes Datum gelten.
SAP HCM: Entwicklungen aus 2022, News und wichtige Termine
Dies ist das Archiv für 2022 unserer HCM-Neuigkeiten.
SAP HCM: Entwicklungen aus 2021, News und wichtige Termine
Dies ist das Archiv für 2021 unserer HCM-Neuigkeiten.
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